Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Grisons

Vote anticipé
VStRA 15 I :
Der Gemeindevorstand ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag. Er entscheidet auch über eine weitergehende vorzeitige Stimmabgabe.


Vote par correspondance
GAPR 27 I :
Die Stimmberechtigten können unter Abgabe des Stimmrechtsausweises entweder persönlich an der Urne oder brieflich stimmen. Briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Abstimmungsunterlagen zulässig.

VStRA 16 II :
Brieflich abgegebene Stimmen müssen bis spätestens um 12.00 Uhr des Vortages vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

VStRA 17 II :
Das verschlossene Stimmkuvert, das nicht beschriftet werden darf, ist hierauf gegebenenfalls zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert zu legen. Der Stimmrechtsausweis oder das Zustellkuvert ist zu unterzeichnen. Sodann ist das Zustellkuvert zu verkleben und rechtzeitig der Gemeinde zuzuleiten.

VStRA 19 I :
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
  1. das Zustellkuvert oder der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;
  2. das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen worden ist oder verspätet eintrifft;
  3. (...)
  4. das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;
  5. (...)


Vote par procuration
GAPR 27 II und III :
Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hiezu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen.
Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen zur brieflichen Stimmabgabe und zur Stellvertretung Invalider.

VStRA 18 :
Die bevollmächtigte Vertrauensperson hat die Wahl- oder Stimmzettel nach Anweisung des Vertretenen auszufüllen. Die Stimmabgabe kann in der Folge an der Urne oder brieflich erfolgen.
An der Urne kann die Stimme von der Vertrauensperson unter Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden.
Der Gemeindevorstand bestimmt das Gemeindeorgan, das für die Ausstellung und die periodische Ueberprüfung der Vollmacht zuständig ist.
Bei brieflicher Stimmabgabe ist auf dem Zustellkuvert, nebst dem Absender des Stimmenden, auch der Name, die Adresse und die Unterschrift der Vertrauensperson anzubringen.

VStRA 19 I f :
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie bei der Stellvertretung Invalider nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson gemäss Art. 18 vorgenommen wurde.

VRNRW 12 I Satz 2 :
Stellvertretung ist nicht gestattet.